Kategorie:
Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTENStand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 190 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich AN Universitäten verwendet werden.