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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 23.12.2018
§ 198 Urlaub und Ferien
(1) Der Lehrer hat seinen Erholungsurlaub ausschließlich in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu verbrauchen.
(2) Außerhalb der Zeit des Erholungsurlaubes sind Lehrer während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nur insoweit zur Anwesenheit AN der Universität verpflichtet, als dies zur Erfüllung von Dienstpflichten (insbesondere Prüfungen, Mitwirkung in Kollegialorganen, sonstigen Verwaltungsaufgaben, Werkstättenbetrieb) erforderlich ist. Der Lehrer hat dafür zu sorgen, daß er von einer dienstlichen Inanspruchnahme verständigt werden kann.
(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Stunden zu verbrauchen. Durch den Verbrauch
- 1. der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 1 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
- 2. der Pflegefreistellung nach § 76 Abs. 4 dürfen je Studienjahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
(4) Die Zahl der im Abs. 3 angeführten Wochenstunden vermindert sich entsprechend, wenn
- 1. die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder
- 2. Art. VII Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 anzuwenden