§ 199 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 199 Leistungsfeststellung
Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer AN Universitäten mit der Abweichung anzuwenden, daß AN die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und AN die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
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