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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 200d Dienstpflichten
(1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
- 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
- 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
- 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
- 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
- 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
- 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.