§ 200f bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 200f Institutsleitung
(1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.
(2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4, übertragen werden.
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