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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2013
§ 200i Verwendungsbezeichnung
(1) Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
- 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
- 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.