§ 203b bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 203b Inhalt der Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Dienstort,
4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
5. die Bewerbungsfrist und
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes Zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise Gerecht zu werden.
(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich Online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
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