§ 207 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 207 Ausschreibungspflicht
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die
1. einer Schulcluster-Leitung,
2. einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),
3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.
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