Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 207d Bewerbung
Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung bei der Einreichungsstelle einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.