§ 207i bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 207i Abberufung von der Leitungsfunktion
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen werden. Die Abberufung obliegt:
1. bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,
2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
(3) Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
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