§ 210 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2007
§ 210 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch AN einer anderen Schule oder AN einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.
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