§ 211 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

7. Unterabschnitt Dienstpflichten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1997
§ 211 Lehramtliche Pflichten
Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
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