§ 212 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2007
§ 212 Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
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