§ 228 bdg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1999
§ 228 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
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