§ 24 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 24 Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung
(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. das Management-Training sowie
3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
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