Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 240a Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten
Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).