§ 252 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

10. Unterabschnitt BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1996
§ 252 Einteilung
Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.
Filter