§ 256 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 256 Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung AN Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies: Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant,
4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.
Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.
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