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5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN 1. Unterabschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2009
§ 43 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.