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2. Unterabschnitt DienstzeitStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 47a Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
- 1. Dienstzeit die Zeit
- a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
- b) einer Dienststellenbereitschaft,
- c) eines Journaldienstes und
- d) der Mehrdienstleistung,
- 2. Mehrdienstleistung
- a) die Überstunden,
- b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
- c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
- 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
- 4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.