Gesetz bdg - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 62 bdg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: 6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN 1. Unterabschnitt Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 29.05.2002 § 62 Bezüge Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift