Gesetz bdg - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 64 bdg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: 3. Unterabschnitt Urlaub Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 29.05.2002 § 64 Anspruch auf Erholungsurlaub Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift