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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1980
§ 70 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.