§ 90 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Unterabschnitt
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2002
§ 90 Bericht über den provisorischen Beamten
Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
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