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2. Unterabschnitt Organisatorische BestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 96 Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind
- 1. die Dienstbehörden und
- 2. die Bundesdisziplinarbehörde.