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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 98 Bundesdisziplinarbehörde
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.