§ 57 bfa

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2017
§ 57 Vollziehung
Mit der Vollziehung ist betraut:
1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
Filter