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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 30 Unterlassung einer Änderungsmeldung zur Person des verantwortlichen Beauftragten
Wer als Arbeitgeber'>Arbeitgeber, Überlasser oder als Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten entgegen § 24 Abs. 2 nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen.