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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 5 Anspruch auf Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe
Für entsandte Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer gelten unbeschadet des anzuwendenden Rechts zwingend die Höchstarbeits- und die Mindestruhezeiten einschließlich der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit- und Arbeitsruheregelungen, die am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern gelten.