§ 15 bhag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 15 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.
(2) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder ein Geschäftsführer kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe Verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern oder eines Geschäftsführers nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat einberufen.
(4) AN den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen. Die Geschäftsführung ist zur Teilnahme AN den Sitzungen berechtigt; sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Geheime Abstimmung ist unzulässig.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
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