§ 24 bhag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

7. Abschnitt Sonstige Regelungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2004
§ 24 Abgabenbefreiung
(1) Die Buchhaltungsagentur ist Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten Abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Buchhaltungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 tätig wird. Die Buchhaltungsagentur ist von den Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.
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