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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 32 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;
- 3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.