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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2009
§ 26 Erbringung von Leistungen für die Buchhaltungsagentur
(1) Die Buchhaltungsagentur hat für die Anwendung und Wartung der IT-Verfahren des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes die vom Bundesminister für Finanzen festgelegten IT-Systeme und Support-Einrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.