§ 28 bhag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2004
§ 28 Vorbereitende Maßnahmen
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag AN sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Buchhaltungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Geschäftsführers sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
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