§ 8 bhag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Buchhaltungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
(2) Ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet der Buchhaltungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
(3) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Buchhaltungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(4) Es ist eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. Diese hat insbesondere vorzusehen:
1. Geschäftsverteilung der Geschäftsführung;
2. Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Buchhaltungsagentur;
3. Geschäftsverteilung zwischen der Zentralstelle und den Außenstellen;
4. Regelungen für die Vertretung der Geschäftsführung;
5. Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden Angestellten der Buchhaltungsagentur;
6. Aufnahme von leitenden Angestellten einschließlich der Leiter der Außenstellen;
7. Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
(5) Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Ein ehemaliger Geschäftsführer ist der Buchhaltungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Buchhaltungsagentur zu geben.
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