§ 117 bhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

6. Abschnitt Prüfung der Abschlussrechnungen und Bundesrechnungsabschluss
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 117 Überprüfung der Abschlussrechnungen
(1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.
(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.
(3) Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechungsunterlagen zu gewähren.
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