§ 119 bhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 119 Bundesrechnungsabschluss
(1) Der Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.
(2) Der Rechnungshof hat eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung beizufügen.
(3) In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondere
1. die Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung);
2. die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung);
3. die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;
4. die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger,
aufzunehmen.
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