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2. Abschnitt Struktur des BundeshaushaltesStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 19 Ordnung der Struktur des Bundeshaushaltes
Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.