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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 3 Haushaltsführung
Die Haushaltsführung umfasst
- 1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,
- 2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
- 3. das Controlling,
- 4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
- 5. die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.