§ 3 bhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 3 Haushaltsführung
Die Haushaltsführung umfasst
1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,
2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
3. das Controlling,
4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
5. die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.
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