§ 83 bhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Anreiz- und Sanktionsmechanismen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 83 Prämien
Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn
1. die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden und
2. die hierfür erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget bedeckt werden können.
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