Kategorie:
Artikel XStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.1987
Art. 10
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.