Art. 3 bmg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel III
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.1987
Art. 3
(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung angehörenden Bediensteten sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundeskanzleramt im Verhältnis 20 : 1 zuzuweisen.
(2) Hiezu hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid festzustellen, welche der in Organisationseinheiten, die sowohl für das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zuständig waren, tätigen Beamten dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen; im übrigen jene Beamte, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren. Die übrigen Beamten verbleiben im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß AN die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
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