Art. 5 bmg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel V
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.04.1987
Art. 5
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen oder vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundeskanzleramt übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben nach Anhörung des in diesen Bundesministerien eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß AN die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
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