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Artikel IXStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.1991
Art. 9
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.