Art. 9 bmg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel IX
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.1991
Art. 9
(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovisoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.
(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.
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