§ 11 bmg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2024
§ 11
Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
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