§ 12 bmg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Kanzleiordnung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.03.2007
§ 12
Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.
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