Art. 16 bmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Artikel 16 AustrittszeitpunktStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.03.2019
Art. 16
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.