§ 28 bmsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
3. Abschnitt VeranlagungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 28 Veranlagungsgemeinschaft
(1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
- 1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
- 2. Vorschriften hinsichtlich
- a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
- b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
- c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.