§ 42 bmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2005
§ 42 Staatskommissär
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
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