§ 34 bmsvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Schutzbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 34 Haftungsverhältnisse
(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der BV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der BV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.
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